Ferienanspruch berechnen: Teilzeit, Feiertage, Restferien
Wie viele Ferientage hat eine Mitarbeiterin mit 60 %-Pensum, die im Mai eingetreten ist? Und zählen Feiertage in den Ferien mit? Dieser Ratgeber erklärt die Grundregeln des Schweizer Arbeitsrechts und zeigt Rechenbeispiele.
Die Grundregel: 4 oder 5 Wochen
Nach Art. 329a OR haben Arbeitnehmende pro Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Im Jahr des 20. Geburtstags gilt bis zum Geburtstag der höhere Anspruch, danach der tiefere. Gesamtarbeitsverträge (GAV), Einzelarbeitsverträge oder Personalreglemente dürfen mehr vorsehen, zum Beispiel fünf Wochen ab einem bestimmten Alter. Weniger als das gesetzliche Minimum ist nicht zulässig.
Massgebend ist das Dienstjahr, das heisst die Zeit ab Eintritt. Viele Betriebe rechnen vereinfacht mit dem Kalenderjahr. Das ist in Ordnung, solange niemand schlechter fährt als nach dem Gesetz.
Von Wochen zu Tagen
Der Anspruch wird in Wochen definiert, nicht in einer festen Zahl Tage. Bei einer 5-Tage-Woche entsprechen vier Wochen 20 Arbeitstagen, fünf Wochen 25 Arbeitstagen.
Teilzeit: gleicher Anspruch, anteilige Tage
Teilzeitangestellte haben denselben Ferienanspruch in Wochen wie Vollzeitangestellte. Es gibt keine Kürzung, weil jemand weniger arbeitet. Weil aber weniger Arbeitstage pro Woche anfallen, rechnet man in Tagen anteilig zum Arbeitspensum:
- Arbeitet jemand an festen Tagen (zum Beispiel Montag bis Mittwoch): 4 Wochen = 4 × 3 = 12 Ferientage.
- Arbeitet jemand 60 % verteilt auf 5 Tage: 20 Tage × 0.6 = 12 Tage (bzw. in Stunden gerechnet).
- Unregelmässige Arbeitszeiten (Stundenlohn): Der Ferienanspruch wird als Prozentsatz des Lohns berechnet. Bei 4 Wochen sind das 8.33 % des Bruttolohns, bei 5 Wochen 10.64 %. Eine Ferienentschädigung im Stundenlohn ist nur bei sehr kurzen oder stark unregelmässigen Arbeitseinsätzen zulässig. Sie muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung als eigene Position ausgewiesen sein. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Rechnen Sie am besten in Stunden oder Arbeitstagen, die im Plan tatsächlich anfallen, und bleiben Sie bei einer Methode.
Eintritt oder Austritt im Lauf des Jahres
Wer nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, hat Anspruch auf den entsprechenden Teil der Ferien (pro rata temporis). Beispiel mit 4 Wochen Anspruch und 5-Tage-Woche:
- Eintritt am 1. April, Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage: 9 Monate Anstellung = 9/12 × 20 Tage = 15 Tage.
- Austritt Ende Juni: 6/12 × 20 Tage = 10 Tage. Wurden bis dahin mehr Ferien bezogen als anteilig zustehen, kann das im Rahmen der Lohnabrechnung ein Thema werden. Fragen Sie hier eine Fachperson, bevor Sie Lohn abziehen.
Bei Teilzeit kombinieren Sie beides: erst den anteiligen Anspruch, dann das Pensum.
Feiertage und Ferien
Gesetzliche Feiertage sind in der Schweiz kantonal geregelt. Auf Bundesebene ist nur der 1. August einem Sonntag gleichgestellt. Die Kantone können bis zu acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Arbeitsgesetz). Welche gesetzlichen Feiertage gelten, bestimmen die Kantone, zum Beispiel Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und Stephanstag. Das unterscheidet sich je nach Kanton und teilweise je nach Gemeinde.
Wichtig für die Ferienrechnung: Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, zählt er nach gängiger Praxis nicht als Ferientag, sofern er sonst ein Arbeitstag gewesen wäre. Ein ausdrücklicher Gesetzesartikel dazu fehlt; kantonale Merkblätter (z. B. Basel-Stadt) bestätigen diese Praxis. Wer also die Woche um Ostern frei nimmt, verbraucht weniger Ferientage. Ob für Teilzeitangestellte an einem Feiertag, der auf ihren freien Tag fällt, ein Anspruch auf Ersatz besteht, regeln Vertrag, GAV oder Reglement. Eine einheitliche gesetzliche Pflicht zum Nachholen gibt es nicht. Mehr dazu im Personalreglement oder beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Restferien und Übertrag
Ferien sollen der Erholung dienen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt, nimmt aber Rücksicht auf die Wünsche der Mitarbeitenden (Art. 329c OR). Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängen. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Nicht bezogene Ferien verfallen nicht automatisch am 31. Dezember. Das Gesetz kennt keine Verfallsfrist, aber auch keine unbegrenzte Übertragung: Der Anspruch kann sich verjähren (nach fünf Jahren, Art. 128 OR). Viele Betriebe regeln den Übertrag intern, zum Beispiel «Restferien bis 31. März des Folgejahres beziehen». Solche Regeln dürfen nicht dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch faktisch verfällt. Wichtig:
- Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht mit Geld abgegolten werden (Art. 329d OR). Bei Beendigung ist eine Auszahlung nur zulässig, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist.
- Bei Kündigung kann der Arbeitgeber Ferien anordnen, wenn die Kündigungsfrist dazu ausreicht.
- Bei längeren Absenzen kann der Arbeitgeber die Ferien kürzen (Art. 329b OR): Bei verschuldeter Abwesenheit ab dem ersten vollen Monat, bei unverschuldeter Abwesenheit (z. B. Krankheit, Unfall) erst ab dem zweiten vollen Monat, je um einen Zwölftel pro vollen Monat. Bei Mutterschaft mit Mutterschaftsentschädigung ist keine Kürzung zulässig. Vertrag oder GAV können abweichende Regeln vorsehen. Die Details sind heikel, beraten lassen lohnt sich.
Beispiel: Alles zusammen
Eine Mitarbeiterin ist 28 Jahre alt, arbeitet 60 % (3 Tage pro Woche: Montag bis Mittwoch), hat 4 Wochen Anspruch und tritt am 1. Mai ein. Das Jahr hat 8 Monate Anstellung. Anspruch: 8/12 × 4 Wochen × 3 Tage = 8 Ferientage. Nimmt sie die Woche nach Ostern (Montag bis Mittwoch) frei und ist der Ostermontag im Kanton ein Feiertag, wären das nur 2 Ferientage statt 3, weil der Ostermontag ein Arbeitstag gewesen wäre.
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Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 329a–329d (Ferien), Art. 128 (Verjährung): fedlex.admin.ch
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 20a (Feiertage): fedlex.admin.ch
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsbedingungen: seco.admin.ch