Wer eine unbezahlte Rechnung nachfasst, muss zwei Dinge klären: Wann beginnt der Verzug, und wie viel Zins darf man verlangen? Der Zinssatz ist gesetzlich geregelt (5 % pro Jahr). Schwieriger ist der Beginn: Mit einem fest vereinbarten Verfalltag gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, sonst erst durch Ihre Mahnung. Der Rechner fragt genau das und zeigt jeden Schritt.
Gilt für Geldforderungen nach schweizerischem Obligationenrecht. Was der Rechner nicht abdeckt · Direkt zum Ergebnis
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Der Text setzt Betrag, Zins und Datum aus dem Ergebnis ein. Ergänzen Sie die [eckigen Klammern] (Empfänger, Rechnungsnummer, Ihre Angaben) und legen Sie die Rechnung oder die QR-Rechnung bei. Es ist ein Vorschlag, den Sie prüfen und anpassen sollten. Wählen Sie Stufe 3 nur, wenn Sie die Betreibung tatsächlich einleiten wollen: Sonst ist die Drohung im Mahntext unlauter.
Weiterarbeiten: Debitoren und Mahnwesen im Griff
Jahresabschluss-Kit 2027 (kostenpflichtig, CHF 19)
Der Rechner hilft bei einer einzelnen Rechnung. Wer vor dem Jahreswechsel alle offenen Posten durchgehen muss, findet im Kit das Kapitel «Debitoren und Mahnwesen» mit Liste der offenen Rechnungen, Mahnstufen und einer kurzen Erklärung der Verjährung, dazu den Dezember-Fahrplan und den Fristenkalender 2027.
Mehr dazu im Ratgeber: Verzugszins Schweiz berechnen: 5 % mit Beispielen
So wird der Verzugszins berechnet
- Verzug feststellen. Ist ein fester Verfalltag vereinbart, gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass Sie mahnen müssen (Art. 102 Abs. 2 OR). Fehlt ein solcher Tag, ist die Forderung zwar fällig, der Verzug beginnt aber erst mit Ihrer Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR). Ob ein einseitig auf die Rechnung gedrucktes Zahlungsziel ein vereinbarter Verfalltag ist, ist umstritten. Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie «Verzug beginnt mit meiner Mahnung».
- Zinssatz. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), auch wenn der Vertrag einen tieferen Satz nennt. Ein höherer vereinbarter Satz bleibt gültig (Abs. 2); unter Kaufleuten kann ein höherer, am Zahlungsort üblicher Bankdiskont-Satz gelten (Abs. 3).
- Zinstage zählen. Der Stichtag (Verfalltag bzw. Zugang der Mahnung) zählt nicht, der Zahlungstag zählt. Das ist die übliche, nachvollziehbare Zählweise.
- Zins ausrechnen. Betrag × Satz × Tage / 365 (bzw. 360).
Warum 365 oder 360? Tageszählung erklärt
Das Obligationenrecht sagt nur «5 % für das Jahr». Wie die Tage gezählt werden, steht nicht im Gesetz, und die Rechner im Netz machen es unterschiedlich. Wir bieten deshalb zwei Wege an: Kalendertage durch 365 (jeder Tag zählt einzeln, auch im Schaltjahr wird durch 365 geteilt) und die kaufmännische Methode 30/360 (jeder Monat zählt 30 Tage (Monatsende im Februar mit tatsächlichen Tagen), der 31. gilt als 30., das Jahr 360 Tage). Haben Sie mit Ihrem Kunden eine Methode vereinbart, nehmen Sie diese. Sonst ist die Kalendertage-Zählung leichter zu erklären.
Einfacher Zins, kein Zinseszins: Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).
Was dieser Rechner nicht abdeckt
- Weiterer Schaden über den Zins hinaus (Art. 106 OR) und Inkassokosten.
- Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung.
- Zinsen, Renten und Schenkungen: Für solche Forderungen gelten besondere Regeln für den Verzugsbeginn (Art. 105 OR). Der Rechner rechnet sie nicht.
- Feiertage und Wochenenden. Fällt der Verfalltag auf einen Sonntag oder Feiertag, gilt nach Art. 78 OR der nächste Werktag. Der Rechner verschiebt nicht, er weist nur auf Wochenenden hin.
- Besondere Regeln für Konsumkredite, Mietzinse, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Forderungen gegen die öffentliche Hand und Fremdwährungen.
- Teilzahlungen: Rechnen Sie jede Teilzahlung getrennt (Restbetrag ab dem Zahlungsdatum neu).
- Vereinbarungen im Vertrag (andere Zinssätze, Verzugsfolgen, Skonto).
Verjährung im Blick behalten
Forderungen verjähren. Die allgemeine Frist beträgt 10 Jahre (Art. 127 OR). Für bestimmte Forderungen gilt eine kürzere Frist von 5 Jahren, zum Beispiel für Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren und Arbeitnehmerlohn (Art. 128 OR). Die Ausnahmen in Art. 128 Ziff. 3 OR werden eng ausgelegt. Eine Dienstleistung oder ein Verkauf fällt nicht automatisch darunter. Die Verjährung lässt sich unter anderem durch eine Betreibung unterbrechen (Art. 135 OR). Wer lange wartet, riskiert die Forderung. Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung in der Regel nicht.
Weitere Gratis-Rechner
Weitere Werkzeuge für Schweizer Kleinbetriebe, alle gratis und im Browser, ohne Datenversand:
- Stundensatz berechnen als Handwerker: vom Wunscheinkommen zum Mindest-Stundensatz, mit Offerte-Zeile
- Kündigungsfrist Rechner Schweiz: Ende des Arbeitsverhältnisses nach Art. 335b/335c OR
- MWST Rechner Schweiz: netto und brutto mit 8.1 %, 2.6 % und 3.8 %
- E-Mail Signatur Generator: drei Vorlagen, Hinweis auf Pflichtangaben in der Schweiz
- Google Bewertung QR-Code erstellen: druckfertige A6-Karte und Tischaufsteller
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Er gilt, wenn der Schuldner mit einer Geldzahlung in Verzug ist. Ein höherer Satz ist möglich, wenn er vereinbart ist.
Ab wann schuldet jemand Verzugszins?
Ist ein fester Verfalltag vereinbart, mit Ablauf dieses Tages. Sonst ab der Mahnung, die bei der anderen Seite angekommen ist (Art. 102 OR). Ob eine Rechnung mit «zahlbar innert 30 Tagen» einen vereinbarten Verfalltag enthält, ist umstritten. Im Zweifel mahnen Sie, dann ist der Verzug sicher.
Muss ich zuerst mahnen, bevor ich Zins verlangen kann?
Nur, wenn kein Verfalltag vereinbart wurde. Mit einem vereinbarten Verfalltag läuft der Zins ohne Mahnung. In der Praxis mahnen die meisten trotzdem, damit der Betrag, der Zins und die Frist schriftlich dokumentiert sind.
Darf ich Mahngebühren verlangen?
Nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind (zum Beispiel in den AGB) oder Ihnen ein Schaden nachweisbar entstanden ist. Der Zins ist davon getrennt: Er ist gesetzlich geschuldet, sobald der Verzug eintritt.
Wie viele Mahnstufen sind üblich?
Üblich sind eine freundliche Zahlungserinnerung, eine erste Mahnung und eine letzte Mahnung mit Hinweis auf die Betreibung. Das Gesetz schreibt keine Anzahl vor. Wichtig ist, dass jede Stufe Betrag, Frist und Zahlungsweg klar nennt. Die drei Textvorlagen oben folgen diesem Aufbau.
Was passiert mit meinen Eingaben?
Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Wir erhalten keine Eingaben, speichern nichts und setzen keine Tracking-Cookies. Nach dem Neuladen ist das Formular wieder leer. Details in der Datenschutzerklärung.
Annahmen und Quellen
- Verzug: Art. 102 Abs. 1 und 2 OR. Verzugszins 5 %: Art. 104 Abs. 1 OR; höhere Sätze: Art. 104 Abs. 2 und 3 OR; kein Zins auf Verzugszins: Art. 105 Abs. 3 OR. Weiterer Schaden: Art. 106 OR. Obligationenrecht SR 220, Fedlex.
- Der Zins wird ab dem Tag nach dem Stichtag gezählt (Verfalltag bzw. Zugang der Mahnung) und bis und mit dem Zahlungstag. Berechnet wird einfacher Zins, auf Rappen gerundet.
- Bei einer Mahnung mit neuer Zahlungsfrist rechnet der Rechner ab dem Zugang der Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR). Ob der Verzug erst mit Ablauf der gesetzten Frist beginnt, ist nicht abschliessend geklärt.
- Nicht berücksichtigt: Verträge und AGB, Feiertage, Teilzahlungen, Betreibungs- und Gerichtskosten.
Stand der Prüfung: 06.11.2026. Prüfen Sie die aktuelle Fassung auf Fedlex.