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Verzugszins in der Schweiz berechnen: 5 % pro Jahr, Formel und Beispiele

Wann beginnt der Verzug, wie viel Zins ist geschuldet und was gilt für Mahnspesen? Für Geldforderungen nach Obligationenrecht. Stand: 6. November 2026.

Eine Rechnung ist fällig, aber das Geld kommt nicht. Dann stellt sich die Frage nach dem Verzugszins: Ab wann schuldet die andere Seite Zins, wie hoch ist er und wie rechnet man ihn aus? Das Obligationenrecht (OR, SR 220) beantwortet das für Geldschulden in wenigen Artikeln. Dieser Ratgeber erklärt sie sinngemäss in eigenen Worten und rechnet zwei Beispiele vor. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Schritt 1: Wann beginnt der Verzug?

Ohne Verzug kein Verzugszins. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle (Art. 102 OR, Fedlex):

Schwierig ist der häufige Fall «zahlbar innert 30 Tagen», den die Rechnung einseitig nennt. Ob das ein vereinbarter Verfalltag ist, ist umstritten. Wer sichergehen will, mahnt. Dann ist der Verzug ab dem Zugang der Mahnung gegeben. Ob der Verzug bei einer Mahnung mit neuer Zahlungsfrist schon mit dem Zugang oder erst mit Ablauf der gesetzten Frist beginnt, ist nicht abschliessend geklärt. Der Rechner und die Beispiele unten rechnen ab dem Zugang der Mahnung. Fällt ein vereinbarter Verfalltag auf einen Sonntag oder einen am Erfüllungsort anerkannten Feiertag, gilt nach Art. 78 OR der nächste Werktag.

Schritt 2: Der Zinssatz

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR, Fedlex). Er gilt auch dann, wenn der Vertrag für die Zeit vor dem Verzug einen tieferen Satz nennt. Haben die Parteien einen höheren Satz vereinbart, bleibt dieser gültig (Abs. 2). Für Kaufleute sieht Abs. 3 unter besonderen Voraussetzungen einen höheren Satz nach dem am Zahlungsort üblichen Bankdiskont vor. Das hat in der Praxis kaum Bedeutung. Stand 6. November 2026: Der Satz von 5 % gilt.

Der Zins ist einfacher Zins. Auf Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR, Fedlex).

Schritt 3: Die Formel

Zins = Betrag × Satz × Tage ÷ 365

Dabei ist der Betrag die offene Forderung ohne Zins, der Satz 0.05 (bei 5 %) und die Tage sind die Verzugstage. Wir zählen den Stichtag (Verfalltag oder Zugang der Mahnung) nicht mit, den Zahlungstag dagegen schon. Das ist die übliche, nachvollziehbare Zählweise, das Gesetz regelt sie nicht im Detail. Das Ergebnis wird auf Rappen gerundet.

Zwei Rechenbeispiele

FallZählungRechnungZins
CHF 2'000.00, vertraglicher Verfalltag 30.11.2026, bezahlt am 31.12.2026Verzug ab 1.12. bis und mit 31.12.: 31 Tage2'000 × 0.05 × 31 ÷ 365CHF 8.49
CHF 4'500.00, kein Verfalltag, Mahnung angekommen am 12.10.2026, bezahlt am 30.11.202613.10. bis und mit 30.11.: 19 + 30 = 49 Tage4'500 × 0.05 × 49 ÷ 365CHF 30.21

Die Beträge zeigen, dass bei kleinen Rechnungen und kurzem Verzug der Zins niedrig ausfällt. Er ist trotzdem geschuldet, und bei grossen Beträgen oder langen Verzögerungen wächst er spürbar.

Den eigenen Fall rechnen Sie im gratis Verzugszins-Rechner. Er zeigt den Rechenweg und liefert fertige Mahntexte (Zahlungserinnerung, 1. und letzte Mahnung) zum Kopieren. Er läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.

365 oder 360 Tage: Welche Zählung gilt?

Das Obligationenrecht sagt nur «5 % pro Jahr». Wie die Tage gezählt werden, steht nicht im Gesetz. Üblich sind zwei Wege: die Kalendertage geteilt durch 365, oder die kaufmännische Methode 30/360, bei der jeder Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird. Beim ersten Beispiel ergäbe 30/360 genau 30 statt 31 Tage und damit CHF 8.33 statt CHF 8.49. Haben Sie mit Ihrem Kunden eine Methode vereinbart, nehmen Sie diese. Sonst ist die Kalendertage-Zählung einfacher zu erklären.

Mahnspesen sind nicht dasselbe wie Verzugszins

Der Zins ist gesetzlich geregelt, Mahngebühren dagegen nicht. Sie können sie in der Regel nur verlangen, wenn sie vereinbart sind (zum Beispiel in Vertrag oder AGB) oder wenn Ihnen ein nachweisbarer Schaden entstanden ist (Art. 106 OR, Fedlex). Den Schaden müssen Sie belegen. Pauschale Beträge ohne Grundlage sind angreifbar. Drohen Sie in der letzten Mahnung nur dann mit der Betreibung, wenn Sie diese auch einleiten wollen. Die Kosten einer Betreibung trägt am Ende der Schuldner, der Gläubiger muss sie aber zuerst vorschiessen (Art. 68 SchKG, SR 281.1, Fedlex).

Verjährung im Blick behalten

Forderungen verjähren. Die allgemeine Frist beträgt 10 Jahre (Art. 127 OR). Für bestimmte Forderungen gilt eine kürzere Frist von 5 Jahren, zum Beispiel für Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren und Arbeitnehmerlohn (Art. 128 OR). Diese Ausnahmen werden eng ausgelegt. Eine Dienstleistung oder ein Verkauf fällt nicht automatisch darunter. Die Verjährung lässt sich unter anderem durch eine Betreibung unterbrechen (Art. 135 OR). Eine Mahnung allein unterbricht sie in der Regel nicht.

Was dieser Ratgeber nicht abdeckt

Wichtig: Orientierungshilfe, Stand 6. November 2026, keine Rechtsberatung. Der Ratgeber wendet Art. 102 und 104 OR (SR 220) sinngemäss an und kennt Ihren Vertrag nicht. Prüfen Sie die aktuelle Fassung auf Fedlex. Bei hohen Beträgen oder Streit fragen Sie eine Rechtsberatung oder Ihren Branchenverband.

Alle offenen Posten im Griff

Für eine einzelne Rechnung genügt der Rechner. Wer vor dem Jahreswechsel alle offenen Posten durchgehen muss, findet im Kit das Kapitel «Debitoren und Mahnwesen» mit Liste der offenen Rechnungen, Mahnstufen und einer kurzen Erklärung der Verjährung, dazu den Dezember-Fahrplan und den Fristenkalender 2027 (Richtwerte).

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?

5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern kein höherer Satz vereinbart ist. Er gilt für Geldschulden, bei denen der Schuldner im Verzug ist.

Muss ich mahnen, bevor ich Verzugszins verlangen kann?

Nur, wenn kein Verfalltag vereinbart ist. Mit einem vereinbarten Verfalltag läuft der Zins ohne Mahnung. Wer mahnt, dokumentiert Betrag, Frist und Zahlungsweg schriftlich.

Zählt «zahlbar innert 30 Tagen» als Verfalltag?

Das ist umstritten. Im Zweifel mahnen Sie, dann ist der Verzug ab dem Zugang der Mahnung sicher.

Darf ich Mahngebühren verlangen?

Nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind oder Ihnen ein Schaden nachweisbar entstanden ist (Art. 106 OR). Der Zins ist davon getrennt.

Darf ich Zins auf den Zins verlangen?

Nein. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).

Was passiert mit meinen Eingaben im Rechner?

Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Wir erhalten Ihre Eingaben nicht und speichern sie nicht. Details in der Datenschutzerklärung.

Quellen

Stand: 6. November 2026. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln sinngemäss in eigenen Worten und ist keine Rechtsberatung.