Wer sich selbständig macht, steht früh vor der Frage: Was darf eine Arbeitsstunde kosten? Der naheliegende Gedanke «Wunschlohn geteilt durch 2'080 Stunden» führt fast immer zu einem Satz, der zu tief ist. Dieser Ratgeber erklärt in fünf Schritten, wie Sie Ihren Stundensatz berechnen, welche Kosten Selbständige zusätzlich tragen und woran sich der Satz am Markt messen lässt. Die Zahlen im Beispiel sind frei gewählt, Ihre eigenen sehen anders aus.
Warum «Lohn ÷ 2080» nicht reicht
Ein Vollzeitjahr hat rund 2'080 bezahlte Stunden (52 Wochen × 40 Stunden). Als Angestellte/r werden Ihnen davon auch Ferien, Feiertage und Krankheitstage bezahlt, und der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Sozialabgaben. Als Selbständige/r ist das anders:
- Ferien, Feiertage und Krankheit sind unbezahlt. Sie bezahlen sie über den Stundensatz der übrigen Stunden.
- Nicht jede Arbeitsstunde lässt sich verrechnen. Offerten schreiben, Material beschaffen, Buchhaltung, Fahrten und Akquise sind Arbeit, aber keine Position auf der Rechnung.
- Sie tragen alle Sozialabgaben selbst, und eine Pensionskasse gibt es nicht automatisch. Für die Vorsorge sind Sie selbst verantwortlich.
- Miete, Fahrzeug, Versicherungen, Werkzeug und Software kosten auch dann, wenn kein Auftrag läuft.
Das Beispiel zeigt, wie gross der Unterschied ist: Ein Wunscheinkommen von CHF 80'000 geteilt durch 2'080 Stunden ergibt CHF 38.46 pro Stunde. Mit den Annahmen weiter unten braucht dieselbe Person rund CHF 110 pro verrechenbare Stunde. Der Unterschied ist keine Gier, sondern Rechnerei: Es fehlen schlicht Stunden und Kosten in der einfachen Formel.
Schritt 1: Verrechenbare Stunden ausrechnen
Gehen Sie von den Stunden aus, die Sie in einem Jahr arbeiten würden, und ziehen Sie ab, was nicht anfällt:
- Jahresstunden: Wochenstunden × 52. Bei 42 Stunden sind das 2'184.
- Ferien abziehen: Ferienwochen × Wochenstunden. Bei 5 Wochen sind das 210 Stunden. Als Selbständige/r gilt kein gesetzlicher Ferienanspruch wie im Arbeitsvertrag, Sie setzen die Ferien selbst an.
- Feiertage und Ausfalltage abziehen: Anzahl Tage × Stunden pro Tag. Die Zahl der Feiertage hängt vom Kanton ab. Dazu zählen Krankheit, Weiterbildung und gegebenenfalls Militär oder Zivilschutz.
- Verrechenbaren Anteil anwenden: Von den verfügbaren Stunden bezahlt nur ein Teil ein Kunde. Wie hoch dieser Anteil bei Ihnen liegt, wissen Sie erst nach einigen Wochen Zeiterfassung. Beginnen Sie mit einer vorsichtigen Annahme und passen Sie sie an.
Der verrechenbare Anteil ist der Hebel, der den Satz am stärksten bewegt. Wer ihn zu hoch schätzt, rechnet sich einen zu tiefen Satz schön. Messen Sie darum zwei bis vier Wochen lang, wie viel Zeit auf Aufträge und wie viel auf Büro, Einkauf und Fahrten entfällt.
Schritt 2: Vom Wunscheinkommen zum Bedarf
Legen Sie fest, was Ihnen jährlich zum Leben bleiben soll, und rechnen Sie drei Dinge dazu.
Sozialabgaben (AHV, IV, EO)
Selbständige zahlen die Beiträge allein. Der Höchstsatz für AHV, IV und EO beträgt 10.0 % des Einkommens und gilt ab einem Einkommen von rund CHF 60'500. Darunter gilt eine sinkende Skala mit tieferen Sätzen. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, die je nach Kasse verschieden sind. Für die Kalkulation setzen wir im Beispiel 10.5 % vom Gewinn an. Das ist ein Beispielwert (Stand 2026) und ergibt sich so: Höchstsatz 10.0 % plus ein Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse von höchstens 5 % der Beitragssumme (Art. 69 AHVG, SR 831.10; Höchstsatz nach Art. 157 AHVV, SR 831.101, und Verordnung des EDI, SR 831.143.41), also 10.0 % × 1.05 = 10.5 %. Ihr tatsächlicher Satz kann tiefer liegen. Verbindlich ist immer die Verfügung Ihrer Ausgleichskasse. Eine Arbeitslosenversicherung gibt es für Selbständige in der Regel nicht. Die Skala und die Grenzen können sich jährlich ändern, prüfen Sie sie bei der Ausgleichskasse oder beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Informationen: ahv-iv.ch).
Rechnerisch gilt: Weil die Beiträge vom Gewinn berechnet werden, teilen Sie Ihr Wunscheinkommen durch (1 − Satz), nicht einfach mal 1.105. Bei 10.5 % und CHF 80'000 sind das 80'000 ÷ 0.895 = CHF 89'385.
Vorsorge und Versicherungen
Ohne Pensionskasse sorgen Selbständige selbst für das Alter und für Ausfälle vor. Typische Posten sind Säule 3a, Krankentaggeld und Unfallversicherung. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann in die Säule 3a höhere Beträge einzahlen als Angestellte: 2026 bis 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288 (mit Pensionskasse gilt der tiefere Betrag von CHF 7'258). Wie viel Sie zurücklegen, ist Ihre Entscheidung. Setzen Sie einen realistischen Betrag in die Rechnung ein, auch wenn es nicht der Höchstbetrag ist. Höchstbeträge und Bedingungen siehe BSV.
Steuern
Die Einkommenssteuer ist im Stundensatz nicht enthalten. Wenn Sie nach Steuern einen bestimmten Betrag haben möchten, setzen Sie das Wunscheinkommen entsprechend höher an. Wie viel das ist, sagt Ihnen Ihr Steueramt oder Ihre Treuhandstelle.
Schritt 3: Fixkosten des Betriebs
Alles, was Sie jährlich bezahlen, auch wenn kein Auftrag läuft, gehört in den Satz:
- Miete von Büro, Atelier oder Werkstatt (oder ein anteiliger Betrag für das Arbeitszimmer zu Hause)
- Fahrzeug: Leasing, Unterhalt, Treibstoff, Versicherung
- Betriebsversicherungen, zum Beispiel Haftpflicht
- Werkzeug, Geräte und Maschinen (Abschreibung oder Ersatz)
- Telefon, Internet, Software, Büromaterial
- Treuhand, Weiterbildung, Werbung und Website
Material, das Sie für einen bestimmten Auftrag einkaufen und weiterverrechnen, gehört nicht in die Fixkosten. Dafür gibt es einen separaten Materialzuschlag auf der Offerte.
Schritt 4: Satz und Zuschlag
- Jahresbedarf = Gewinn vor Sozialabgaben + Vorsorge + Fixkosten.
- Satz ohne Zuschlag = Jahresbedarf ÷ verrechenbare Stunden.
- Zuschlag für Risiko und Reserve: Kunden zahlen manchmal spät oder gar nicht, Garantiearbeiten sind unbezahlt, und es gibt schwache Monate. Ein Zuschlag von einigen Prozent fängt das auf. Wie hoch er ist, bestimmen Sie.
- MWST: Wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, kommt sie zum Satz hinzu. Die Pflicht beginnt, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 pro Jahr erreicht (Art. 10 MWSTG). Der Normalsatz beträgt 8.1 % (Stand 2026). Unter der Grenze sind Sie von der Steuerpflicht befreit und dürfen keine MWST ausweisen.
Rechenbeispiel mit Beispielwerten
Alle Werte sind frei gewählt und keine Empfehlung. Sie entsprechen den Voreinstellungen des Rechners.
| Posten | Wert |
|---|---|
| Jahresstunden (42 Std. × 52 Wochen) | 2'184 Std. |
| − Ferien (5 Wochen) | − 210 Std. |
| − 8 Feiertage und 5 Ausfalltage (13 Tage × 8.4 Std.) | − 109 Std. (gerundet, genau 109.2) |
| = Verfügbare Stunden | 1'865 Std. (gerundet, genau 1'864.8) |
| × 65 % verrechenbar = Verrechenbare Stunden | 1'212.1 Std. |
| Wunscheinkommen (nach Sozialabgaben, vor Steuern) | CHF 80'000 |
| + Sozialabgaben (10.5 % als Beispielwert, vom Gewinn gerechnet) | CHF 9'385 |
| + Vorsorge und Versicherungen privat | CHF 8'000 |
| + Fixkosten (Miete 9'600, Fahrzeug 8'400, Versicherungen 2'400, Werkzeug 4'000, Telefon/Büro 2'400, Übriges 3'000) | CHF 29'800 |
| = Jahresbedarf | CHF 127'185 |
| ÷ 1'212.1 verrechenbare Stunden = Satz ohne Zuschlag | CHF 104.93 |
| + 5 % Zuschlag, aufgerundet auf 5 Rappen = Mindest-Stundensatz | CHF 110.20 |
Wie stark der verrechenbare Anteil den Satz bewegt, zeigt dieselbe Rechnung mit anderen Anteilen:
| Verrechenbarer Anteil | Mindest-Stundensatz |
|---|---|
| 50 % | CHF 143.25 |
| 65 % | CHF 110.20 |
| 80 % | CHF 89.55 |
Der Unterschied zwischen 50 % und 80 % beträgt im Beispiel rund CHF 54 pro Stunde. Darum lohnt es sich, den eigenen Anteil zu messen, statt ihn zu schätzen.
Mit Ihren eigenen Zahlen nachrechnen: Der gratis Stundensatz-Rechner zeigt jeden Schritt, rechnet mit Ihren Annahmen und gibt am Ende eine fertige Offerte-Zeile aus. Er läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Der Markt-Check: Ist der Satz durchsetzbar?
Der berechnete Satz ist ein Mindestwert: Darunter arbeiten Sie auf eigene Rechnung. Ob er am Markt durchsetzbar ist, hängt von Region, Branche, Erfahrung und Nachfrage ab. Vergleichen Sie ihn mit dem, was in Ihrer Region verlangt wird, zum Beispiel über Verbandsempfehlungen, Offerten von Berufskollegen oder Preislisten Ihres Berufsverbands. Richtwerte aus Online-Artikeln sind Anbieterangaben und keine amtlichen Zahlen.
Liegt Ihr Mindestsatz über dem, was der Markt zahlt, haben Sie drei Stellschrauben: den verrechenbaren Anteil erhöhen (weniger Leerlauf), Fixkosten senken oder das Angebot verändern, etwa mit Pauschalen oder einer Spezialisierung, für die Kundschaft mehr bezahlt. Den Satz stillschweigend zu senken, ist die schlechteste Lösung, denn die Differenz zahlen Sie aus Ihrem Einkommen.
Liegt Ihr berechneter Satz über dem, was Sie bisher verlangt haben, müssen Sie Bestandskundschaft die Anpassung mitteilen. Das ist ein heikler Moment, und es hilft, vorbereitet zu sein.
Preiserhöhung-Kundenbriefe: CHF 29, keine MWST (nicht MWST-pflichtig). Vorlagen für Mail, Brief, Aushang und Stammkunden-Dank. Auf der Kit-Seite sehen Sie den Inhalt, bevor Sie bezahlen.
Typische Fehler
- Den verrechenbaren Anteil zu hoch ansetzen. 100 % verrechenbare Stunden gibt es nicht. Büro, Akquise und Fahrten fallen immer an.
- Ferien und Krankheit vergessen. Sie sind unbezahlt und müssen in den Stunden und damit im Satz stecken.
- Sozialabgaben mal 1.105 statt durch 0.895 rechnen. Weil die Abgaben vom Gewinn berechnet werden, ergibt Multiplizieren einen etwas zu tiefen Betrag.
- Vorsorge weglassen. Ohne Pensionskasse fehlt später ein Teil des Einkommens. Wer heute nichts einplant, rechnet sich den Satz zu tief.
- Steuern vergessen. Das Wunscheinkommen ist vor Steuern. Wer netto planen möchte, muss das Wunscheinkommen entsprechend anheben.
- Material und Arbeit vermischen. Das Material wird separat mit Zuschlag verrechnet. Wer es in den Stundensatz packt, verwässert beides.
- Den Satz einmal berechnen und nie mehr prüfen. Kosten, Abgaben und Auslastung ändern sich. Ein Blick pro Jahr genügt.
Keine Steuer- oder Vorsorgeberatung; Beitragssätze bei der Ausgleichskasse prüfen.
Häufige Fragen
Wie berechne ich meinen Stundensatz als Selbständige/r?
Sie teilen Ihren Jahresbedarf (Wunscheinkommen plus Sozialabgaben, Vorsorge und Fixkosten) durch die Stunden, die Sie im Jahr wirklich verrechnen können, und rechnen einen Zuschlag für Risiko und Reserve dazu.
Wie viele Stunden darf ich pro Jahr einrechnen?
Ausgehend von Ihren Jahresstunden ziehen Sie Ferien, Feiertage und Ausfalltage ab. Vom Rest können Sie nur den Teil einrechnen, den Sie tatsächlich verrechnen. Büro, Offerten und Fahrten zählen nicht dazu. Messen Sie den Anteil einige Wochen lang.
Muss ich AHV und Vorsorge in den Stundensatz einrechnen?
Ja. Als Selbständige/r zahlen Sie die AHV-, IV- und EO-Beiträge allein, und eine Pensionskasse haben Sie nur, wenn Sie sich freiwillig anschliessen. Beides gehört in die Rechnung, sonst bezahlen Sie es aus dem Einkommen, das Sie sich eigentlich ausbezahlen wollten.
Ist die MWST im Stundensatz enthalten?
Nein. Der berechnete Satz gilt ohne MWST. Wenn Sie MWST-pflichtig sind (ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen), kommt sie auf den Satz oben drauf.
Warum ist ein Selbständigen-Stundensatz höher als ein Angestelltenlohn pro Stunde?
Weil im Stundensatz Ferien, Krankheit, unverrechenbare Zeit, Sozialabgaben, Vorsorge und Betriebskosten stecken, die beim Angestellten der Arbeitgeber trägt oder die gar nicht anfallen.
Was ist mit Mitarbeitenden?
Der Ratgeber und der Rechner sind für Einzelpersonen und sehr kleine Betriebe gedacht. Mit Angestellten brauchen Sie eine Kalkulation mit Lohnnebenkosten und Gemeinkosten. Besprechen Sie das mit Ihrer Treuhandstelle.
Quellen und Stand
- AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige: ahv-iv.ch und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Höchstsatz 10.0 %, Stand 2026. Verwaltungskostenbeitrag: Art. 69 AHVG (SR 831.10), Höchstsatz nach Art. 157 AHVV (SR 831.101) und Verordnung des EDI (SR 831.143.41), höchstens 5 % der Beitragssumme; der Satz von 10.5 % im Beispiel ist daraus abgeleitet. Skala, Grenzen und Mindestbeitrag ändern sich, ab 1.1.2027 sind Anpassungen vorgesehen. Verbindlich ist Ihre Ausgleichskasse.
- Säule 3a: Höchstbeträge 2026 (mit Pensionskasse CHF 7'258, ohne Pensionskasse bis 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288), Informationen beim BSV und bei der ESTV. Ab 2027 sind höhere Beträge angekündigt.
- Mehrwertsteuer: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 10 (Befreiung unter CHF 100'000) und Art. 25 (Normalsatz 8.1 %), Fedlex, ESTV.
Stand: 6. November 2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechenwege in eigenen Worten. Die Beispielwerte sind frei gewählt und keine Empfehlung.